Jahrbücher für Geschichte Osteuropas

Im Auftrag des Leibniz-Instituts für Ost- und Südosteuropaforschung Regensburg
herausgegeben von Martin Schulze Wessel und Dietmar Neutatz

Ausgabe: 65 (2017), H. 3, S. 511-514

Verfasst von: Katalin Gönczi

 

Konflikt und Koexistenz. Die Rechtsordnungen Südosteuropas im 19. und 20. Jahrhundert. Bd. 1: Rumänien, Bulgarien, Griechenland. Hrsg. von Michael Stolleis unter Mitarbeit von Gerd Bender und Jani Kirov. Frankfurt a.M.: Klostermann, 2015. X, 935 S. = Studien zur europäischen Rechtsgeschichte, 292. ISBN: 978-3-465-04246-4.

Viktoria Draganova: Recht durch Transfer. Der Anfang des bulgarischen Rechtssystems 1878-1920. Frankfurt a.M.: Klostermann, 2015. VII, 222 S. = Studien zur europäischen Rechtsgeschichte, 287. ISBN: 978-3-465-04221-1.

Vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte in Frankfurt am Main koordiniert, widmete sich eine Gruppe von Rechtshistorikern und -soziologen der neuzeitlichen Rechtsgeschichte der Region Südosteuropa. Dieses Forscherteam nahm 2007 im Rahmen des Projekts Herausbildung normativer Ordnungen die Arbeit auf. Mit der Erforschung der neuzeitlichen Rechtsgeschichte der Länder des südöstlichen Europas sollte die bisherige Vorstellung von den Rechtskulturen in Europa erweitert werden. Als Paradigma wurde der Rechtstransfer gewählt, der sich bei der Analyse von neueren Verfassungs- und Rechtsordnungen als methodischer Ansatz bereits mehrfach bewährt hatte.

Als Ergebnis der Zusammenarbeit mit Experten vor Ort publizierte die Frankfurter Forschergruppe den hier zu besprechenden Sammelband zur Rechtsgeschichte Bulgariens, Rumäniens und Griechenlands. Auch das zweite rezensierte Buch, eine Frankfurter Dissertation zum Ausbau des modernen Rechtssystems im unabhängigen Bulgarien, ist aus der Projektarbeit hervorgegangen.

Die neuzeitliche Verfassungs- und Rechtsgeschichte Südosteuropas ist kaum erforscht, stellt Draganova am Beispiel des post-osmanischen Bulgarien fest (S. 5–6). Ausgehend von der Gesetzgebung zeichnet die Verfasserin den Prozess des Rechtstransfers und der Modernisierung nach. Bei der damaligen Verfassungsgebung findet man nicht nur die liberale Verfassung Belgiens von 1831 als Vorbild, sondern es wurden auch neuere Verfassungen aus den Nachbarländern in die Diskussion einbezogen, wie die von Draganova ausgewerteten Protokolle der Volksversammlung zeigen.

Im Hinblick auf den Rechtstransfer stellt Draganova fest, dass der Transferprozess primär auf der Ebene der Gesetzgebung stattfand, wobei die Auswahl der ausländischen Normen häufig von der Qualität der damals vorliegenden Übersetzungen abhing. Methodisch gelungen verbindet die Verfasserin die Gesetzgebungsgeschichte und die institutionellen Plattformen der Gesetzgebung mit der Theorie des Rechtstransfers. Sie blendet dabei etliche Gesetzgebungsdebatten und den Kodifikationsstreit der deutschen Rechtsgeschichte kurz vergleichend ein. Der Wechsel zwischen der Metaebene und den konkreten Fällen aus den bulgarischen Gesetzgebungsdebatten ist ebenfalls überzeugend.

In einem weiteren Abschnitt werden die Anfänge der bulgarischen Rechtswissenschaft beschrieben, also beispielsweise die neuen juristischen Zeitschriften und die Gründung einer Juristischen Fakultät und einer Juristenvereinigung. In den damaligen Zeitschriften findet man auch Hinweise auf die vom Gesetzestransfer ausgelösten Irritationen; dieses Problem sollte nach Ansicht der Zeitgenossen die Wissenschaft durch ihre Vermittlerrolle im Transfer lösen (S. 106–107). Auf die Reaktionen bei der Übernahme auswärtiger Normen wird von Draganova dann in Zusammenhang mit damaligen Kodifikationen ausführlicher eingegangen.

Der Ausbau der Rechtswissenschaft in Bulgarien in den neunziger Jahren des 19. Jahrhundert wird unter dem Stichwort „Rechtsmedien“ erörtert. Die Gesetzgebungsorgane belebten den Markt der juristischen Publikationen zuerst durch Gesetzesblätter und Gesetzessammlungen. Hinzu traten Kompendien zum Gewohnheitsrecht; diese Initiative wurde in Anlehnung an die Thesen des serbischen Rechtswissenschaftlers Valtazar Bogišić ergriffen, wie Draganova belegt, womit sie auch auf diesen Aspekt der Verflechtung der Rechtskulturen Südosteuropas näher eingeht.

Die Herausbildung einer eigenen Rechtssprache, ein faszinierendes Thema sowohl für Juristen als auch für Sprachwissenschaftler, wird ebenfalls behandelt. Dabei spielten die Übersetzungen, die selbst Interpretationen darstellten, eine wesentliche Rolle. Draganova zeigt anhand des Pressegesetzes, dass bei der Schaffung einer eigenen Rechtsterminologie nicht nur die Nähe zum Russischen, sondern auch das osmanische Erbe prägend waren. Die an die Fachsprache gestellten Ansprüche lieferten zudem Argumente für die Einführung der Juristenausbildung im Lande. Interessant ist auch der Hinweis, dass in Bulgarien das erste Rechtswörterbuch erst relativ spät, nämlich 1922, erschien.

Im Abschnitt über die Gerichte untersucht die Verfasserin den Ausbau der Gerichtsverfassung und liefert eine Analyse der Diskurse zur Normenkontrolle. Die Einbeziehung dieser beiden Themen ist durchaus interessant, wenn sich auch der Rechtstransfer durch eine Rechtsprechungsanalyse besser nachweisen ließe. In diesem Segment könnte man also die Forschungen erweitern, und stärker einbeziehen ließen sich auch die methodischen Erkenntnisse aus dem Vorgängerprojekt Rechtskulturen des modernen Osteuropa – Traditionen und Transfers. (Siehe dazu Katalin Gönczi: Rezension zu: Rechtsprechung in Osteuropa. Studien zum 19. und frühen 20. Jahrhundert. Hrsg. von Zoran Pokrovac, in: Südost-Forschungen 71 (2012), S. 549–551.)

Das Buch endet mit einer hilfreichen Zusammenstellung zu den Protagonisten der Rechtsmodernisierung Bulgariens. Aus den Kurzbiographien ist ersichtlich, dass die erste Juristengeneration – wegen des Fehlens einer eigenen juristischen Fakultät – in den führenden rechtswissenschaftlichen Zentren Europas (wie Paris, Genf, Leipzig oder Prag) studiert hatte. Als Studienorte werden häufig auch Odessa und Moskau erwähnt; allerdings ist in der Forschung noch wenig geklärt, welches Niveau die Juristenausbildung damals an diesen Universitäten hatte.

Draganovas Studie behebt also für Bulgarien ein Forschungsdefizit, indem sie beschreibt, wie sich ein Rechtssystem ohne eigene Wissenschafts­traditionen durch die Übernahme ausländischer Muster anreicherte. Es liegt eine gut strukturierte Arbeit vor, die zu weiteren Forschungen zur neuzeitlichen Verfassungs- und Rechtsgeschichte des (süd-)östlichen Europa einlädt.

Die von Draganova angesprochenen Themen sind auch die Grundlage des zweiten hier zu besprechenden Buches. Dieser Sammelband wurde nach Länderberichten gegliedert und umfasst die Zeit vom Prozess der Nationsbildung bis zur juristischen Zeitgeschichte.

In seiner Einführung stellt Michael Stolleis die Geschichte des Begriffs „Rezeption“ mit Schwerpunkt auf das 20. Jahrhundert vor und benennt jene Faktoren, die bei der Beschreibung der Grenzüberschreitung von Recht zu berücksichtigen sind (S. 8–9). Der Bedeutungswandel von „Rezeption“ wird dabei im Kontext von Nationsbildung, Liberalismus, Kodifikation und europäischer Integration aufgezeigt. Anschließend liefert Stolleis einen Überblick über den Prozess des nation-building in Südosteuropa als Emanzipation dieser Länder von den osmanischen, habsburgischen bzw. russischen Reichen. Im zweiten Teil seiner Einführung stellt Stolleis eine kleine „Enzyklopädie“ zur Rechtsentwicklung der jeweiligen Länder Südosteuropas zusammen. Zum Abschluss nimmt er die Problematik „Transfer“ wieder auf und benennt als Wegweiser einige Kernfragen, die bei der Erforschung der Rechtsgeschichte Südosteuropas besonders berücksichtigt werden sollten. Stolleis Fazit ist überzeugend: Trotz kritischer Stimmen zum Europazentrismus kann die Rechtsgeschichte in einem europäischen Rahmen erforscht werden.

Die folgenden Aufsätze liefern einen Überblick zu den jeweiligen Rechtsgebieten. Für die Charakterisierung der neuzeitlichen Rechtsentwicklung in der südosteuropäischen Region ist der zentrale Begriff die „Modernisierung“; Yüzel Terzibaşoğlu verwendet in seinem Beitrag sogar den Terminus „Legal Revolution“ für die Umgestaltung des Osmanischen Reichs.

Im ersten Abschnitt des Buches beschäftigen sich die Autoren mit der späten Geschichte des Osmanischen Reichs. Wie eng die zeitgenössischen Versuche, dort den Konstitutionalismus umzusetzen, von der internationalen Politik abhingen, demonstriert Eliana Augusti, wobei die Lektüre ihrer Studie umfassende Vorkenntnisse zur Entwicklung der diplomatischen Beziehungen auf der Balkan-Halbinsel voraussetzt. Aus entwicklungsgeschichtlicher Sicht nähert sich Alp Yücel Kaya einem Segment der öffentlich-rechtlichen Geschichte, der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Osmanischen Reich. Sein Beitrag ist gut strukturiert, aber zwischen Abstraktion und Fallbeispiel wären in der Konklusion noch einige Überlegungen zum Thema „Konflikt und Koexistenz“, dem Obertitel des Gesamtbandes, wünschenswert gewesen. Die methodischen Erkenntnisse der (Rechts-)Geschichtsschreibung reflektierend, stellt anschließend Yüzel Terzibaşoğlu in einem transferorientierten Aufsatz die munizipale Verwaltung einerseits und andererseits die Verflechtung von Sachen- und Strafrecht mit der agrarischen Frage in den Mittelpunkt seiner Ausführungen.

Die danach folgenden eigentlichen Länderberichte fokussieren bei Griechenland auf die Verfassungsgeschichte, das Zivilrecht und das Zivilprozessrecht. Ivi Mavromous­ta­kou spannt einen großen Bogen zur griechischen Verfassungsgeschichte des 19. Jahrhunderts, wobei auch die Übernahme von Errungenschaften aus der Revolutionsära der „Grande Nation“ (Frankreich) angesprochen werden. Dimitrios Parashu erörtert dann in seinem Beitrag die Verfassung der Ionischen Inseln von 1817, als diese unter britischem Protektorat standen; hier ließ sich besonders gut anknüpfen an die Leitthemen des Sammelbandes, „Koexistenz mehrerer Verfassungstraditionen“ sowie „Adaptation fremder Rechtsordnungen“. Diese Verfassungsdiskussion wird von Theodora Antoniou für den Anfang des 20. Jahrhunderts fortgesetzt. Sie liefert einen Einstieg in die Verfassungsgebung von 1911–1927 und schildert Leben und Werk von zwei Protagonisten der griechischen Verfassungslehre (Nikolaos. N. Saripolos und Alexandros Svolos).

Dimitra Papadopoulou-Klamaris zeichnet im Anschluss sehr instruktiv die Privatrechtsentwicklung in Griechenland bis zur Grundlegung des jetzigen Bürgerlichen Gesetzbuches nach. Sie spricht das interessante Thema an, wie mit einem Gesetz, das während einer Diktatur entstand, danach umgegangen wurde; die damalige griechische Zivilrechtsentwicklung liefert darauf eine Antwort (S. 249): Das Zivilgesetzbuch von 1940 gilt mit gewissen Änderungen bis heute. Papadopoulou-Klamaris geht in ihrem Beitrag auch auf die französischen, deutschen und schweizerischen Modelle bei der Gestaltung des griechischen Zivilrechts intensiv ein. Die folgende Studie zur Zivilprozessordnung von Dimitrios Tsikrikas hat Überblickscharakter und stellt mit ihrer Institutionengeschichte eine gute Grundlage für weiterführende Forschungen zur Zivilistik im Ausland dar. Eine klassische Rechtsmodernisierung fand am Anfang des 20. Jahrhunderts statt – das ist das Fazit von Styliani-Eirini Vetsikas Untersuchung; sie schildert die griechischen Rechtsreformen und geht (zusätzlich zur traditionellen Zivilistik) auch auf die Neuerungen im damaligen Arbeitsrecht ein.

Im Länderbericht Rumänien fokussieren die Autoren vor allem auf die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts. Mit der Verfassungsgeschichte und der allgemeinen Geschichte der beiden Donaufürstentümer Walachei und Moldau befasst sich Dan Berindei, während die Kodifikationsgeschichte und die Normenhierarchie das Thema von Andreea Iancus Beitrag sind. Die rumänischen Kodifikationen erfolgten unter dem Einfluss der großen Reiche Ostmitteleuropas, wie Andreea Iancu bei ihrer Analyse des rumänischen Kodex Kallimachis veranschaulicht. Auch die vielfältige Einwirkung des byzantinischen Rechts und des österreichischen ABGB (von 1811) wird von ihr dargelegt.

Mehr mit den Ansätzen „Rechtstransfer“ und „Modernisierung“ arbeitet Bogdan Ian­cu in seinem Text, der sich der Verfassungsgeschichte widmet. Auch die Problematik von Irritationen wird dabei erörtert, z. B. mit Blick auf die belgische liberale Verfassung von 1831, die nun in agrarisch geprägten Fürstentümern gelten sollte. An diese Fragestellung knüpft Manuel Guţan in seinem Aufsatz an, indem er die Modernisierung der rumänischen Rechtskultur unter dem Leitthema „Diskrepanz von Tradition und Transfer“ beschreibt. Zentrale Thesen von Alan Watson und Marie Theres Fögen werden dann in der Studie von Cătălin Turliuc im Zusammenhang mit der Politik- und Verfassungsgeschichte angewandt. Zwei klassische Rechtsgebiete (Straf- und Sachenrecht, insbesondere das Eigentumsrecht) bilden im Zusammenhang mit der Rechtsmodernisierung und der Anwendung ausländischer Modelle den Gegenstand der Untersuchungen von Andrei Florin Sora und Paul Vasilescu. Sora schlägt dabei einen großen Bogen auf dem Gebiet des Strafrechts im 19. Jahrhundert, wobei im Zentrum seiner Überlegungen das Strafgesetzbuch von 1864 und die Einflüsse des belgischen Strafrechts stehen.

Der abschließende Teil des Sammelbandes widmet sich Bulgarien mit sieben Beiträgen und ergänzt und vertieft die oben erwähnten Thesen der Dissertation von Viktoria Draganova. Im Sammelband finden sich dazu sowohl Überblicksartikel als auch Tiefbohrungen auf dem Feld des Strafrechts (Ralitsa Kostadinova), des Familien- und Erbrechts (Svetla Baloutzova) und des Verfassungsrechts (Martin Belov). Leitbegriff der Beiträge ist auch hier die Modernisierung, wobei Nadia Danova in ihrem Beitrag, der eine längere Zeitspanne umfasst, auch auf die Methodik der Sozialgeschichte zurückgreift, während Ivo Hristov in seine Modernisierungsstudie auch die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts einbezieht. Diana Mishkovas Überlegungen zeigen eine breite methodische Grundlage; ihre Ausführungen zum Thema „Zentrum und Peripherie“ bzw. Rechtstransfer liefern Überlegungen zu einer Zusammenfassung der Forschungsergebnisse dieses Bandes. Einen Ausflug in die Justizgeschichte, insbesondere zur Etablierung der richterlichen Unabhängigkeit, stellt der Beitrag von Teodora Parveva dar.

Mit der Koexistenz verschiedener Rechtssysteme, die für das post-osmanische Südosteuropa besonders charakteristisch war, wurde in den Abhandlungen des Sammelbandes sehr unterschiedlich umgegangen. Daher wäre am Ende des Bandes ein Fazit wünschenswert gewesen; Tomasz Giaro hat eine solche Konklusion in einem ähnlich aufgebauten Sammelband vor einiger Zeit gezogen. (Vgl. Tomasz Giaro: Modernisierung durch Transfer. Schwund osteuropäischer Rechtstraditionen, in: Modernisierung durch Transfer im 19. und frühen 20. Jahrhundert. Hrsg. von Tomasz Giaro. Frankfurt a. M. 2006. = Rechtskulturen des modernen Osteuropa, 1; Studien zur Europäischen Rechtsgeschichte, 205, S. 275–344.) Es ist aber sehr zu begrüßen, dass mit den vorliegenden Länderberichten und der Dissertation von Draganova nun die Rechtsgeschichte der Region wesentlich besser erschlossen ist – und dies auf einem methodisch meist hohen Niveau.

Katalin Gönczi, Magdeburg

Zitierweise: Katalin Gönczi über: Konflikt und Koexistenz. Die Rechtsordnungen Südosteuropas im 19. und 20. Jahrhundert. Bd. 1: Rumänien, Bulgarien, Griechenland. Hrsg. von Michael Stolleis unter Mitarbeit von Gerd Bender und Jani Kirov. Frankfurt a.M.: Klostermann, 2015. X, 935 S. = Studien zur europäischen Rechtsgeschichte, 292. ISBN: 978-3-465-04246-4; Viktoria Draganova: Recht durch Transfer. Der Anfang des bulgarischen Rechtssystems 1878-1920. Frankfurt a.M.: Klostermann, 2015. VII, 222 S. = Studien zur europäischen Rechtsgeschichte, 287. ISBN: 978-3-465-04221-1, http://www.dokumente.ios-regensburg.de/JGO/Rez/Goenczi_SR_Rechtsgeschichte_Suedosteuropas.html (Datum des Seitenbesuchs)

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